Der gesetzliche Mutterschutz ist der Schutz der werdenden Mutter und ihres ungeborenen Kindes vor eventuellen Gefährdungen oder Überforderung am Arbeitsplatz, vor finanziellen Risiken durch die Schwangerschaft sowie einem durch die Schwangerschaft bedingten möglichen Verlust des Arbeitsplatzes. Für die Anwendung des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) musste die werdende Mutter bisher in einem Arbeitsverhältnis stehen. Dabei war es egal, ob es sich bei diesem um einen Vollzeitjob, eine geringfügige Beschäftigung oder Heimarbeit handelt.
Das Mutterschutzgesetz gibt es in seiner aktuellen Form bereits seit 1952. Der Gesetzgeber hat jetzt eine Reform des gesetzlichen Mutterschutzes auf den Weg gebracht. Ziel ist, ein für alle werdenden Mütter gleiches Niveau beim Mutterschutz sicherzustellen. Das gilt auch für werdende Mütter, die sich noch in einer Ausbildung befinden. Diese werden ab der Neuregelung des Mutterschutzgesetzes in den Kreis der Berechtigten aufgenommen. Für die Reform wurden neben neuesten gesundheitswissenschaftlichen Erkenntnissen auch gesellschaftliche Veränderungen berücksichtigt. Stimmen Bundestag und Bundesrat zu, kann die Reform ab Januar 2017 in Kraft treten.
Im Einzelnen geht es bei der Reform des Mutterschutzes um die folgenden Neuerungen:
Eine der wichtigsten Neuerungen ist die Verlängerung der Schutzfrist nach der Geburt eines behinderten Kindes von sechs auf zwölf Wochen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei der Behinderung des neugeborenen Kindes um eine körperliche oder geistige Beeinträchtigung handelt. Mit der Änderung erkennt der Gesetzgeber nicht nur die besonderen psychischen und körperlichen Belastungen der Mutter an, sondern auch den erhöhten Pflege- und Betreuungsbedarf des Kindes. Eine weitere, ebenfalls wichtige Neuerung ist die Erweiterung des Kündigungsschutzgesetzes auf Frauen, die nach der zwölften Woche eine Fehlgeburt erlitten haben.
Wird die Reform des Mutterschutzes wie geplant beschlossen und tritt ab Januar 2017 in Kraft, wird das Mutterschutzgesetz (MuSchG) dann auch für Schülerinnen und Studentinnen gelten. Für diese gab es bisher keine einheitlichen Regelungen, was auch daran lag, dass sie sich nicht in einem regulären Arbeitsverhältnis befinden.
Mit der Reform beabsichtigt die Bundesregierung ebenfalls, die Rechtssicherheit für werdende Mütter und ihren Nachwuchs weiter zu verbessern. Dabei ist es ein wichtiges Anliegen, den Arbeitsplatz der werdenden Mutter so zu gestalten, dass eine Ausübung der Tätigkeit ohne Beeinträchtigung ihrer und der Gesundheit des ungeborenen Kindes möglich ist.
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) besagt aktuell, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, werdende Mütter sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt von der Arbeit freizustellen. Während der Zeit des Mutterschutzes gilt ein vollständiges Beschäftigungsverbot. Im Rahmen des Mutterschutzes gibt es das Mutterschaftsgeld. Mütter, die ihr Kind vor dem errechneten Entbindungstermin bekommen oder eine Frühgeburt hatten, haben Anspruch auf Freistellung und Bezahlung der nicht in Anspruch genommenen Tage vor der Geburt. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Freistellung nach der Geburt zusätzlich auf zwölf Wochen.
Während der Schwangerschaft sind gefährliche Arbeiten, Nacht- und Wochenendarbeiten sowie Tätigkeiten im Akkord oder am Fließband verboten. Außerdem gilt für die werdenden Mütter ein weitreichender Kündigungsschutz. Für die Anwendung des Mutterschutzes ist es wichtig, dass die werdende Mutter ihre Schwangerschaft sowie den errechneten Tag der Entbindung unmittelbar nach deren Feststellung dem Arbeitgeber mitteilt. Dieser ist anschließend verpflichtet, den Arbeitsplatz der Schwangeren so einzurichten, dass diese vor Gefahren für Gesundheit und Leben ausreichend geschützt ist. Zusätzlich zu den jetzt geplanten Verbesserungen werden alle bisherigen Eckwerte vom Mutterschutz auch zukünftig gelten.
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