Fast jeder kennt es und hat es schon einmal getan: während der Arbeitszeit schnell nach neuen, privaten E-Mails gesehen oder eine Überweisung getätigt. Doch nicht überall ist das erlaubt. Privat Surfen während der Arbeitszeit – wo sind die Grenzen und was ist grundsätzlich verboten?
An oberster Stelle steht die Erfüllung des Arbeitsvertrages, also das Erledigen der täglichen Arbeit. Es ist in fast allen Betrieben erlaubt, in einer kurzen Verschnaufpause das Internet privat zu nutzen, oder es wird zumindest geduldet. Ist privates Surfen in der Arbeit grundsätzlich verboten, so ist dies in der Regel im Arbeitsvertrag benannt. Ist privates Surfen erlaubt, so steht trotzdem die Arbeitserfüllung an oberster Stelle. Aus diesem Grund ist vor allem das Chatten mit anderen Leuten verboten, da es von der eigentlichen Arbeitstätigkeit ablenkt.
Sind im Arbeitsvertrag keine Regelungen zum Thema privates Surfen enthalten, oder sind diese unklar, sollte das Gespräch mit dem Vorgesetzten gesucht werden. Ist privates Surfen vom Arbeitsvertrag her oder durch mündliche Aussage verboten, darf sich über dieses Verbot nicht hinweggesetzt werden. Geschieht dies trotzdem, kann der Vorgesetzte eine Abmahnung erteilen, in Wiederholungsfällen oder schweren Fällen ist sogar eine fristlose Kündigung möglich. Problematisch ist es auch, wenn durch das Surfen im Internet Viren auf den Arbeitsrechner geladen werden. Wird der Virus durch eine privat besuchte Seite heruntergeladen, haftet der Arbeitnehmer für den entstandenen Schaden. War der Virus in einer geschäftlichen E-Mail versteckt, haftet der Arbeitnehmer nicht. Für diesen Fall trägt der Arbeitgeber das Risiko. Des Weiteren muss das Ansehen der Firma gewahrt werden. Deshalb ist es natürlich ohne Ausnahme verboten, pornografische oder rechtsextremistische Seiten während der Arbeitszeit zu besuchen.
Rechner mit Internetzugang sind in erste Linie ein Arbeitswerkzeug. Sie dienen dazu, das gesteckte Arbeitsziel zu erreichen. Der Chef ist nicht dazu verpflichtet, beispielsweise das Lesen privater E-Mails zu erlauben. Duldet er dieses über einen längeren Zeitraum hinweg, greift allerdings das sogenannte Gewohnheitsrecht. Dieses tritt in Kraft, wenn eine Tätigkeit oder eine Eigenart über einen längeren Zeitraum hinweg vom Chef wahrgenommen, aber nicht gerügt wird. Der Angestellte darf in einem solchen Fall davon ausgehen, dass der Chef damit einverstanden ist und ihm keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen drohen, wenn er eben z.B. seine E-Mails kurz während der Arbeitszeit checkt. Greift das Gewohnheitsrecht, kann der Chef privates Surfen nicht sofort unterbinden. Dies kann nur in kleinen Schritten erfolgen.
Ist privates Surfen am Arbeitsplatz verboten, gibt es nur wenige Ausnahmen von dieser Regelung. Besteht ein Notfall in der Familie, oder wird nur schnell mitgeteilt, dass an diesem Tag länger gearbeitet werden muss, ist eine kurze E-Mail in aller Regel erlaubt. Der Chef darf diese E-Mails nicht kontrollieren, selbst dann nicht, wenn ein Verbot im Unternehmen besteht. Wird für solche E-Mails der eigene E-Mail-Account genutzt, greift das Persönlichkeitsrecht. Nur wenn ein dringender Verdachtsmoment besteht, kann der Chef Einsicht fordern. Er darf allerdings keine dauerhafte Überwachung der privaten E-Mails des Arbeitnehmers vornehmen. Es sollte also genau abgewägt werden, welche privaten E-Mails während der Arbeitszeit notwendig sind und diese sollten auf ein Minimum reduziert werden.
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