Das Thema Homeoffice ist nicht erst seit der Pandemie relevant. In den vergangenen Jahren hat sich die Arbeitswelt zunehmend gewandelt und immer mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind an der Option der Heimarbeit interessiert. In vielen Fällen ist das Angebot vom Homeoffice sogar der ausschlaggebende Grund, einen Job anzunehmen oder nicht. Aber welche rechtlichen Rahmenbedingungen sind für beide Seiten zu beachten?
Außerhalb des Pandemiegeschehens ist die Arbeit im Homeoffice wie folgt geregelt:
Arbeitgeber können nur dann die Arbeit im Homeoffice verweigern, wenn es zwingende betriebliche Gründe dafür gibt.
Die gesetzlichen Vorgaben zur Arbeitszeiteinhaltung ändern sich im Homeoffice nicht. Dies bedeutet, dass die Arbeitszeit pro Tag in einer Vollzeitbeschäftigung acht Stunden nicht überschreiten sollte. In Ausnahmesituationen sind maximal 10 Stunden möglich. Wann die Arbeitsstunden abgearbeitet werden, kann mit den Vorgesetzten frei ausgehandelt werden. Wird eine feste Arbeitszeit vertraglich vereinbart, muss diese eingehalten werden.
Es bietet sich an, eine klare Regelung für die Erreichbarkeit im Homeoffice zu treffen. Ist diese schriftlich festgehalten, gibt es hier keinen persönlichen Ermessensspielraum. Aktuell gibt es noch keine rechtliche Grundlage dafür, wann und auf welchem Wege Personal im Homeoffice erreichbar sein muss. Wichtig ist, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Pausenzeiten eingehalten werden. Während dieser Zeit darf nicht verlangt werden, dass Mitarbeitende erreichbar sind.
Wird während der Arbeit im Homeoffice eine Kündigung ausgesprochen, besteht das Potenzial, dass es zu Streitigkeiten kommt. Schnell fühlen sich Arbeitnehmer ungerecht behandelt, weil es zum Beispiel nur wenig Kommunikation gab und die Entscheidung willkürlich wirkt. Um solche Situationen zu vermeiden, sollte es klare Strukturen und Vorgaben geben, die von beiden Parteien eingehalten werden:
Möchte man eine Kündigungsschutzklage einreichen, muss dies innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Wochen nach Erhalt des Kündigungsschreibens geschehen.
Es gibt keine rechtliche Regelung für den Genuss von Alkohol am Arbeitsplatz. In der Regel ist dieser jedoch vertraglich festgehalten. Ist das der Fall, gilt für das Homeoffice die gleiche Regelung wie für das Büro im Unternehmen. Ohne vertragliche Festsetzung ist es für Arbeitgeber zwar schwieriger, Alkoholkonsum etwa als Kündigungsgrund anzubringen, aber dennoch sollte hier mit Bedacht gehandelt werden. Sobald Alkoholgenuss die Leistung beeinträchtig, kann er als Kündigungsgrund greifen.
Wichtig: Das Portal personal-wissen.net stellt lediglich eine allgemeine Informationsplattform dar. Konkrete Anfragen von Lesern können nicht beantwortet werden, da es sich dabei um Rechtsberatung handeln würde. Falls Sie eine individuelle Rechtsfrage haben sollten, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder an die Rechtsabteilung Ihrer Firma. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
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