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Schwerbehindertenrecht

Unter das Schwerbehindertenrecht fallen Arbeitnehmer, die einen Grad der Behinderung von mindestens 50 haben.

Die Arten der Behinderung können sein:

  • Geistige Behinderung
  • Körperbehinderung
  • Lernbehinderung
  • Hörschädigung (Gehörlosigkeit oder Schwerhörigkeit)
  • Sehschädigung (Blindheit oder Sehbehinderung)
  • Sprachbehinderung
  • Schwerstbehinderung
  • Verhaltensstörung
  • Mehrfachbehinderung

Schwerbehindertenrecht regelt eine Reihe von Maßnahmen

Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer genießt laut Schwerbehindertenrecht am Arbeitsplatz einen besonderen Schutz. Die wichtigsten Regelungen betreffen die Kündigungsmöglichkeiten und den Urlaubsanspruch. Für die Wirksamkeit einer Kündigung ist beispielsweise die vorherige Zustimmung des zuständigen Integrationsamtes erforderlich. Schwerbehinderte gehören zu dem Kreis der Arbeitnehmer, für die das Kündigungsschutzgesetz gilt. Für diese Arbeitnehmer beginnt der Kündigungschutz sechs Monate nach Aufnahme der Beschäftigung. Im Falle einer Kündigung gilt übrigens die Beweislastumkehr zugunsten des schwerbehinderten Beschäftigten bei Tatsachen, die eine Diskriminierung vermuten lassen. Ebenfalls wichtig: Schwerbehinderte haben grundsätzlich 5 Tage zusätzlichen Anspruch auf Urlaub. Sind schwerbehinderte Arbeitnehmer längere Zeit erkrankt und können daher ihren Jahresurlaub nicht nehmen, haben sie einen Anspruch auf Abgeltung der Urlaubstage. Arbeitnehmer mit Behinderung haben ebenfalls Anspruch auf einen behindertengerecht ausgestatteten Arbeitsplatz. Das kann bei einem sehbehinderten Arbeitnehmer ein extra großer Bildschirm sein. Sprachbehinderte Arbeitnehmer benötigen ein spezielles Spracherkennungssystem an ihrem Arbeitsplatz. Dieses muss ihnen der Arbeitgeber im Rahmen der Tätigkeit unentgeltlich zur Verfügung stellen. Sind dafür Umbaumaßnahmen erforderlich, trägt der Arbeitgeber die vollen Kosten.

Schwerbehinderte haben Anspruch auf eine ihrer Behinderung entsprechende Beschäftigungsart

Bei bereits bestehendem Arbeitsverhältnis haben Schwerbehinderte laut Schwerbehindertenrecht einen Anspruch auf Beschäftigung. Dieser ist sogar einklagbar. Das kann zur Folge haben, dass Unternehmen den Arbeitsplatz eines schwerbehinderten Arbeitnehmers mit dem eines nicht behinderten Arbeitnehmers tauschen müssen, wenn der Schwerbehinderte dann besser in den Arbeitsprozess integriert werden kann. Die schwerbehinderten Arbeitnehmer haben ebenfalls Anspruch auf Bevorzugung bei internen Weiterbildungsmaßnahmen, wenn auch diese ihre Integration im Unternehmen fördern.

Frage nach Schwerbehinderung laut Antidiskriminierungsgesetz unzulässig

Schwerbehinderte müssen dem Arbeitgeber beim Vorstellungsgespräch nicht über ihre Behinderung in Kenntnis setzen. Dies gilt auch dann, wenn die Schwerbehinderung bereits amtlich festgestellt ist. Arbeitnehmer sollten ihren Vorgesetzten jedoch spätestens nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit über die Schwerbehinderung in Kenntnis setzen. Dies zum einen, damit er unter den besonderen Kündigungsschutz fällt und zum anderen, damit der Arbeitgeber weiß, wie viele schwerbehinderte Arbeitnehmer in seinem Unternehmen beschäftigt sind. Schwerbehinderte werden bei Stellenausschreibungen häufig bevorzugt. Deshalb kann es sich für sie lohnen, den zukünftigen Arbeitgeber bereits beim Vorstellungsgespräch über die Behinderung in Kenntnis zu setzen.

Bildung einer Schwerbehindertenvertretung

Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind laut Schwerbehindertenrecht verpflichtet, 5 Prozent Schwerbehinderte zu beschäftigen. Tun sie das nicht, müssen sie eine Ausgleichsabgabe an das zuständige Integrationsamt entrichten. Je nach Quote kann diese zwischen 115 Euro und 290 Euro im Monat betragen. Ab 5 Schwerbehinderten ist im Unternehmen eine Schwerbehindertenvertretung zu bilden. Sie fördert zum Beispiel die Eingliederung der Arbeitnehmer in das Unternehmen und nimmt deren Interessenvertretung wahr. Bei weniger als 5 Schwerbehinderten übernimmt diese Aufgaben der Betriebsrat.

Antrag auf finanzielle Förderungen zur behindertengerechten Ausstattung von Arbeitsplätzen möglich

Die Arbeitgeber haben die Möglichkeit, für die Umbaumaßnahmen hin zu behindertengerechten Arbeitsplätzen finanzielle Mittel zu beantragen. Zuständig ist das Integrationsamt oder die Agentur für Arbeit. Die Zuschüsse gibt es ebenfalls für befristete Probebeschäftigungen oder für die Ausbildungsvergütung von schwerbehinderten Arbeitnehmern. Diese erhalten auf Antrag übrigens auch direkte Zuschüsse, beispielsweise für technische Arbeitshilfen oder eine eventuell notwendige Arbeitsassistenz.

Wichtig: Das Portal personal-wissen.net stellt lediglich eine allgemeine Informationsplattform dar. Konkrete Anfragen von Lesern können nicht beantwortet werden, da es sich dabei um Rechtsberatung handeln würde. Falls Sie eine individuelle Rechtsfrage haben sollten, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder an die Rechtsabteilung Ihrer Firma. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

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