Neben dem gesetzlich garantierten Erholungsurlaub gibt es auch den Sonderurlaub, auf den Arbeitnehmer in bestimmten Situationen Anspruch haben und bei dem es sich, abhängig vom Grund, um bezahlten oder unbezahlten Urlaub handeln kann. Für welche Situationen, unter welchen Voraussetzungen und wie lange er gewährt wird – mehr dazu hier.
Der rechtliche Anspruch auf Sonderurlaub
Sonderurlaub ist eine Ausnahme von den sonstigen Urlaubsregeln, die im allgemeinen Sprachgebrauch für alle Freistellungen verwendet werden, unabhängig davon, ob es sich um eine unbezahlte oder bezahlte Freistellung handelt, auf die eine gesetzlicher Anspruch besteht.
- Nach § 616 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) haben Arbeitnehmer einen rechtlichen Anspruch auf eine vorübergehende bezahlte Freistellung von ihrer beruflichen Tätigkeit, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind.
-
- Die Dauer der Verhinderung ist nicht erheblich und dauert wenige Stunden bis maximal fünf Tage.
- Der Grund für die Verhinderung liegt in der Person des Arbeitnehmers.
- Der Arbeitnehmer hat die Verhinderung nicht selbst verschuldet.
- Die Pflicht, Sonderurlaub zu erteilen, kann sich auch aus Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Auf dieser Grundlage kann der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung in diesem Fall ausschließen. Außerdem ist es möglich, den Umfang auf Freistellung in bestimmten Situationen zu reduzieren.
Ausgeschlossen ist Sonderurlaub, wenn es äußere Umstände sind, die dazu führen, dass der Arbeitnehmer seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen kann. Beispiele sind ein länger dauernder Stau oder eine Naturkatastrophe wie Hochwasser oder Sturmschäden. Anderes gilt jedoch, wenn der Arbeitnehmer von einer Naturkatastrophe direkt betroffen ist. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 24. März 1982 – Aktenzeichen: 5 AZR 1209/79 – steht dem Arbeitnehmer in Ausnahmefällen auch dann zusätzlicher Urlaub zu.
Gründe für Sonderurlaube
Welche Gründe jeweils anwendbar sind, kann sich aus dem Tarifvertrag, aus der Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag ergeben. Für Arbeitnehmer, die nicht unter den TVÖD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) fallen, kann § 616 BGB gelten.
Anlässe für eine bezahlte Freistellung von der Arbeit:
- Anspruch auf einen Arbeitstag Sonderurlaub für eine Hochzeit beziehungsweise Eheschließung: Arbeitnehmer, für die der TVÖD keine Gültigkeit hat, haben anlässlich einer Hochzeit nach § 616 BGB Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag.
- Einen Arbeitstag Sonderurlaub für den Ehepartner anlässlich der Geburt eines Kindes: Diese Regelung gilt nur für Verheiratete, sodass der Vater bei der Geburt eines nicht ehelichen Kindes leer ausgehen kann. Das gilt auch, wenn der Geburtstermin auf einen Sonntag fällt.
- Bis zu drei Arbeitstage Sonderurlaub im Todesfall, sofern es sich um einen nahen Angehörigen handelt: Mit nahen Angehörigen werden Verwandte ersten Grades bezeichnet, nämlich Eltern und eigene Kinder sowie Stief- und Adoptivkinder. Der Umfang kann bis zu drei Tagen umfassen und ist abhängig von der Nähe zum Beschäftigten und davon, ob der Verstorbene im selben Haushalt lebte. Beim Tod des Schwiegervaters wird lediglich ein Tag Urlaub gewährt, beim Tod des Ehepartners sind es drei Tage.
- Einen Arbeitstag Sonderurlaub für einen Umzug, der dienstlich oder betrieblich veranlasst ist. Eine Bewilligung ist auch abhängig von der Entfernung. Je höher der Aufwand für den Umzug ist, umso größer ist die Wahrscheinlichkeit eines zusätzlichen Urlaubstages.
- Einen Arbeitstag Sonderurlaub bei Erkrankung eines nahen Angehörigen: Für einen schwer erkrankten Angehörigen, der der Pflege bedarf und im selben Haushalt wohnt. Bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung ist eine Verlängerung von bis zu zehn Tagen möglich, wobei nicht zwingend eine Lohnfortzahlung vorgesehen ist. Eine unbezahlte Freistellung ist bis zu einer Dauer von sechs Monaten möglich.
- Bis zu vier Arbeitstagen Sonderurlaub bei Erkrankung eines Kindes: Hat ein Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet, werden vier freie Arbeitstage im Krankheitsfall unter der Voraussetzung gewährt, dass nach § 45 SGB V (Sozialgesetzbuch fünftes Buch) kein Anspruch auf Krankengeld und Freistellung vorliegt. Gesetzlich Versicherte haben lediglich einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung, sofern sie ein entsprechendes Attest vorlegen.
Formale Voraussetzungen
Grundsätzlich erfolgt die Beurlaubung auf Antragstellung. Das heißt, Sonderurlaube müssen ausdrücklich vom Arbeitgeber gewährt werden, wobei dem Arbeitnehmer diesbezüglich eine Nachweispflicht obliegt. Wer beispielsweise Sonderurlaub für seine Hochzeit beantragt, muss dies gegenüber dem Arbeitgeber nachweisen können, zum Beispiel durch ein Schreiben des Standesamtes.
Wichtig: Das Portal personal-wissen.net stellt lediglich eine allgemeine Informationsplattform dar. Konkrete Anfragen von Lesern können nicht beantwortet werden, da es sich dabei um Rechtsberatung handeln würde. Falls Sie eine individuelle Rechtsfrage haben sollten, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder an die Rechtsabteilung Ihrer Firma. Vielen Dank für Ihr Verständnis.