Unter einem Streik versteht man die gemeinsame und planmäßige Arbeitsniederlegung durch die Arbeitnehmer eines Unternehmens. Diese hat einen bestimmten Zweck zum Ziel. Meist geht es um Lohn- oder Gehaltssteigerungen oder auch verbesserte Sozialleistungen. Daneben streiken Arbeitnehmer auch bei geplantem Personalabbau oder der Stilllegung von Betriebsbereichen oder ganzer Unternehmen. Die Arbeitsniederlegung ist ebenfalls ein Druckmittel zur Durchsetzung von Tarifverträgen. Nach Erreichung des Streikziels wird die Arbeit wieder aufgenommen. Das Recht auf Streik ist in Deutschland im Grundgesetz geregelt (Artikel 9 III GG).
Der Streik hat in Deutschland eine lange Tradition. Er gilt als einziges Mittel zur wirksamen Durchsetzung von Arbeitnehmerforderungen. Vor allem während der Industriellen Revolution waren Streiks an der Tagesordnung. Einer der ersten bedeutenden Streiks fand 1850 statt. Es handelte sich um einen Textilarbeiterstreik in Lennep im Bergischen Land. Zu dieser Zeit waren Arbeitsniederlegungen noch verboten. Aus den Streiks entwickelten sich in den 1860er Jahren in Deutschland die ersten Gewerkschaften. Die Forderungen der Arbeiter richteten sich an eine Verbesserung ihres rechtlichen Status. 1873 konnten mit den Buchdruckern Arbeiter zum ersten Mal einen Tarifvertrag für sich erstreiken.
Eine Arbeitsniederlegung wird unter folgenden Voraussetzungen anerkannt:
In Deutschland unterscheidet man in Warnstreiks, Betriebsstreiks, Punkt-, Schwerpunkt- oder Teilstreiks, Sympathiestreiks, Streiks zur Erlangung eines Sozialplans sowie sogenannte Flashmob-Aktionen. Die genannten Streiks sind zulässig.
Wird ein Streik rechtmäßig geführt, dürfen sich aus der Teilnahme der Arbeitnehmer für diese keine beruflichen Nachteile ergeben. Daher ist die Beteiligung am Streik auch kein Grund für eine fristlose Kündigung. Allerdings besitzt der Arbeitgeber das Recht auf Aussperrung. Er muss den Streikenden seine Räumlichkeiten während des Streiks nicht zur Verfügung stellen. Gleichzeitig sind die Arbeitnehmer für die Zeit des Streiks auch nicht zur Erbringung einer Arbeitsleistung verpflichtet, haben dann allerdings während der Streikdauer keinen Anspruch auf Lohn oder Gehalt. Die teilnehmenden Arbeitnehmer haben für die Zeit des Streiks Anspruch auf ein Entgelt aus der sogenannten Streikkasse.
Nehmen Arbeitnehmer an einer rechtswidrig organisierten Arbeitsniederlegung teil, handelt es sich um einen Arbeitsvertragsbruch. Hier haben die Arbeitgeber das Recht, den teilnehmenden Arbeitnehmern eine fristlose Kündigung auszusprechen.
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