Jedem Arbeitnehmer ist bewusst, dass er einen Anspruch auf Urlaub hat. Viele wissen aber nicht, wie die gesetzlichen Regelungen zum Resturlaub am Jahresende aussehen. Der Gesetzgeber hat dafür im Bundesurlaubsgesetz eindeutige Vorschriften formuliert. Der Resturlaub kann grundsätzlich am Jahresende entfallen, es existieren aber einige Ausnahmen.
In Paragraph 7 des Bundesurlaubsgesetzes steht: „Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden.“ Urlaub soll der regelmäßigen Erholung der Angestellten dienen. Deshalb soll es nach dem Willen des Gesetzgebers die Regel sein, dass Beschäftigte ausreichend Erholungsphasen während des Arbeitsjahres haben. Eine generelle Übertragungsmöglichkeit von Urlaubstagen in Folgejahre würde diesem Ansinnen widersprechen. Zum einen verpflichtet dieses Prinzip die Arbeitgeber, Urlaub während des Anspruchsjahres zu ermöglichen. Zum anderen müssen Arbeitnehmer ihren Urlaubsanspruch in diesem Jahr geltend machen. Ansonsten droht der Verlust des Resturlaubs.
Der Gesetzgeber berücksichtigt, dass betriebliche Gründe die Gewährung von Urlaub verhindern können. Vielleicht verzeichnet ein Unternehmen zum Jahresende einen hohen Krankenstand und muss Urlaubsanträge deswegen ablehnen. In diesem Fall erlaubt das Gesetz die Übertragung in das nächste Jahr, die Frist für den Resturlaub verlängert sich bis zum 31. März. Das Gleiche gilt, wenn persönliche Gründe des Arbeitnehmers vorliegen. Kann er den Resturlaub zum Beispiel aufgrund einer Erkrankung oder eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots nicht nehmen, ist die Übertragung ebenfalls gestattet.
Sollte ein Arbeitgeber den Urlaub bis zum 31. März nicht gewähren, entsteht ein Schadensersatzanspruch. Das setzt einen Antrag auf Urlaub innerhalb des ersten Quartals voraus. Haben Beschäftigte ihn vergessen, geht der Resturlaub verloren. Haben sie aber einen Antrag gestellt, bleibt der Anspruch auf Resturlaub ohne weitere Frist bestehen. Arbeitnehmer können im zweiten Quartal oder später erneut ihren Anspruch geltend machen. Meistens lässt sich das im Einvernehmen regeln. Lehnen Unternehmer jedoch permanent Urlaubsanträge ab, können die Betroffenen den Klageweg beschreiten. Die Frist bis zum 31. März gilt auch nicht, wenn Arbeitnehmer langfristig krank sind. Sie können den Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres nachholen. Der Urlaubsanspruch aus 2017 dauert damit längstens bis zum 31. März 2019.
In einigen Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen finden sich abweichende Regeln, welche die Übertragung erleichtern. Arbeitnehmer sollten sich beim Personalmanagement, dem Betriebsrat oder der Gewerkschaft erkundigen.
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