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Wer früher in Rente geht, muss mit einer Abfindungskürzung rechnen

Die vorgezogene Altersrente, die umgangssprachlich auch als Frührente bekannt ist, kommt neuerdings häufig zum Einsatz. Auch der Eintritt in die Rente wegen Arbeitslosigkeit ist häufig zu finden und kann ab einem Lebensalter von 60 Jahren beantragt werden. Doch was einen eventuellen Anspruch auf Abfindung betrifft, so muss beachtet werden, dass es zu einer Abfindungskürzung kommen kann.

Sozialplanabfindungen dürfen gekürzt werden

Mehrere Gerichte haben in letzter Zeit bestätigt, dass eine Abfindungskürzung rechtens ist, wenn ein Arbeitnehmer vorzeitig in den Ruhestand geht. Dies verstoße laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes weder gegen das Gleichbehandlungsgesetz noch gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Wer diesbezüglich eine gerichtliche Auseinandersetzung ins Auge fasst, muss damit rechnen, zu verlieren. Außer er kann sich außergerichtlich einigen und so doch noch zu einem gewissen Abfindungsbetrag kommen.

Sozialpläne verfügen über begrenzte Mittel

Wird ein Arbeitnehmer gekündigt, so ist er finanziellen Nachteilen ausgesetzt. Um diese abzuschwächen, wird meist ein entsprechender Sozialplan aufgestellt, der jedoch lediglich über begrenzte Mittel verfügt. Wer hier also Ansprüche auf eine Abfindung geltend macht, der muss damit rechnen, dass eine dem Lebensalter entsprechende Berechnung der Abfindung erfolgt. Damit muss eine Abfindungskürzung in Kauf genommen werden, da ja nur die wirtschaftlichen Nachteile bis zum vorzeitigen Rentenbezug ausgeglichen werden. Oberste Arbeitsrichter entschieden bereits seit Jahren, dass dies geltendem Recht entspreche. Darauf bezugnehmend hat der Europäische Gerichtshof 2012 in einem Urteil festgelegt, dass die grundsätzliche Kürzung der Abfindung geltendem Recht entspricht, allerdings eine Ausnahme zu gelten hat, wenn Menschen mit Behinderung vorzeitig in Rente gehen.

Vorzeitiger Ruhestand ist gesetzlich geregelt

Wer in den vorzeitigen Ruhestand wechseln möchte, muss die genauen gesetzlichen Bestimmungen der Rentenversicherung beachten. Diese gestehen Personen, die vor dem 01.01.1952 geboren sind, zu, in die vorzeitige Rente zu wechseln, wenn sie nach dem 58. Geburtstag mindestens ein Jahr arbeitslos waren. Auch wenn sie zwei Jahre Altersteilzeit geleistet haben, haben sie Anspruch auf die vorgezogene Altersrente. Wichtig ist, dass ein Nachweis über die Einzahlung der Beiträge an die Rentenversicherung für mindestens 15 Jahre. Mindestens 8 Jahre müssen davon innerhalb der letzten 10 Jahre geleistet worden sein.

Ausnahmeregelungen für Sonderfälle

Verliert jemand während der letzten 10 Jahre vor Rentenantritt ohne eigenes Verschulden seinen Job, kann er eine Ausnahmeregelung der Rentenkassen in Anspruch nehmen. Diese können individuell den Zeitraum des Versicherungsnachweises entsprechend erhöhen, um die geforderten 8 Jahre nachweisen zu können. Auch für ältere Frauen kann eine Sonderregelung geltend gemacht werden, wenn sie 10 Jahre Pflichtbeiträge geleistet haben und eine Wartezeit von mindestens 15 Jahren nachweisen können. Dies falls wird ihnen ein vorzeitiger Pensionsantritt mit 60 Jahren gewährt. Spezielle Regelungen für den vorzeitigen Rentenantritt gibt es außerdem für schwer behinderte und Versicherte, die langfristig eingezahlt haben.

Vorzeitige Altersrente bedeutet finanziellen Abschlag

Wer sich aus welchen Gründen auch immer für einen frühzeitigen Rentenantritt entscheidet, der muss sich bewusst machen, dass er finanzielle Einbußen in Kauf nehmen muss. Die Behörde reduziert den monatlichen Rentenbezug dabei um 0,3% pro Monat vom Rentenbezug. In Summe kann dies bis zu 18% weniger Rente als bei der Regelaltersrente bedeuten und dies gilt dann für das gesamte weitere Rentenalter.

Wichtig: Das Portal personal-wissen.net stellt lediglich eine allgemeine Informationsplattform dar. Konkrete Anfragen von Lesern können nicht beantwortet werden, da es sich dabei um Rechtsberatung handeln würde. Falls Sie eine individuelle Rechtsfrage haben sollten, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder an die Rechtsabteilung Ihrer Firma. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

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