Die Frage nach dem gesetzlichen Urlaubsanspruch ist häufig zu hören und kompliziert zu beantworten. Denn viele Sonderregelungen und Bedingungen sind zu erfüllen, um die genaue Anzahl der Urlaubstage zu bestimmen. Zuerst muss natürlich erwähnt werden, dass hier nur der Erholungsurlaub behandelt werden soll, die zahlreichen und verwirrenden Sonderurlaube bleiben außen vor.
Der Werktag ist vom Gesetz her jeder Tag, der nicht ein Sonn- oder Feiertag ist. Also zählt der Samstag hinzu und das Gesetz beschränkt die Mindesturlaubsmenge auf 24 Werktage. Voraussetzung dafür ist, dass die Arbeitsstelle auch eine 6-Tage-Woche hätte, dies ist jedoch in den meisten Fällen nicht so. Bei einer 5-Tage Woche ist der Mindestanspruch auf 20 Tage festgelegt, und mit einer 4-Tage-Woche werden wenigstens 16 Tage als bindend festgestellt. So kann niemals zu Ungunsten des Arbeitnehmers von dieser Anzahl abgewichen werden, durch Tarifverträge oder Einzelarbeitsverträge aber die Anzahl beliebig erhöht werden.
Sollte der Mitarbeiter weniger als 6 Monate im Unternehmen sein, wird der Urlaubsanspruch nur unter Einschränkungen gesetzlich wirksam. Wenn das Arbeitsverhältnis nicht länger als eben diese Frist von vornherein angelegt ist, kann der Urlaub variabel genommen und erteilt werden. Für den normalen unbefristeten Vertrag wird allerdings gesetzlich eine Sperrfrist festgelegt, die aber vom Arbeitgeber ignoriert werden kann. Das heißt also, dass erst nach den 6 Monaten der erste Urlaub genommen werden darf, der Arbeitgeber also frühere Urlaubszeiten ablehnen kann. Des Weiteren ist zu beachten, dass ohne die Zustimmung des Arbeitgebers kein Urlaub angetreten werden kann, der Arbeitgeber aber einen Großteil des Urlaubs einseitig beschließen darf.
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